Satzung des Bruderhof Bonhoeffer e.V.

§ 1 Name - Sitz - Eintragung

Der Verein führt den Namen: Bruderhof Bonhoeffer e.V.
und hat seinen Sitz in München
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe

  1. Der Bruderhof Bonhoeffer e.V. ist ein evangelisch-lutherischer Laienorden und umfasst maximal 12 Personen, volljährig, weiblich wie männlich mit der Bezeichnung Ordensbruder bzw. Ordensschwester. Diese bekennen sich zu Jesus Christus als Gottes Sohn und Retter der Menschen. Richtschnur für ihr gemeinsames Leben, ihren Auftrag und Dienst ist die Bibel als das Wort Gottes. Der Bruderhof steht auf dem Boden des Bekenntnisses der evangelisch-lutherischen Kirche.
  2. Er ist Mitglied in der Internationalen Bonhoeffer-Gesellschaft (ibg). Diese vertritt das Vermächtnis von Pfr. Dietrich Bonhoeffer, nämlich das christliche Erbe zu bewahren, vorzuleben und für die Gegenwart und Zukunft fruchtbar zu machen. Der Bruderhof muss seiner geistlichen Berufung treu bleiben.
  3. Der Verein hat vor allem eine missionarische Zielsetzung: Erweckung und Vertiefung des Glaubenslebens der christlichen Gemeinschaft, in der er lebt. Er will den Menschen an Geist, Seele und Leib dienen.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Dies geschieht insbesondere:
    • durch seelsorgerische Aufnahme, Unterstützung, Betreuung und Begleitung von hilfsbedürftigen Menschen jeglicher Art i.S.d. § 53 AO, nach Möglichkeit gegen deren Mitarbeit in der Gemeinschaft
    • durch die seelsorgerische Betreuung von Strafgefangenen sowie deren Angehörigen
    • durch das Abhalten von Hauskreisen, Bibelfreizeiten, Seminaren und Gottestdiensten i.S.d. § 54 AO nach der theologischen Lehre des evangelischen Theologen Dietrich Bonhoeffer.

§3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Alle Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder und Organe erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

  1. Aufnahme: Die Aufnahme einer Ordensschwester oder eines Ordensbruders geschieht auf Lebenszeit auf Beschluss der Ordensgemeinschaft mit Zweidrittelmehrheit. Bei der Aufnahme muss das 18. Lebensjahr vollendet sein. Nach oben besteht keine Altersbeschränkung. Ordensschwester und Ordensbruder legen dazu ein Gelübde ab.
  2. Aufgabe: Alle Ordensmitglieder tragen mit ihren unterschiedlichen Kenntnissen, Fertigkeiten und ihrem Vermögen zur Erfüllung aller Aufgaben des Bruderhofs bei. Sie werden nach Bedarf aus dem Vermögen des Bruderhofs und seiner Mitglieder versorgt.
  3. Beschlussfähigkeit/Vertretung: Jedes Ordensmitglied ist gleichberechtigt und hat bei der Fassung von Beschlüssen eine Stimme. Falls ein Ordensmitglied nicht oder nicht mehr in der Lage ist, sich selbst zu vertreten bzw. selbst eine Stimme abzugeben, wird es durch einen Paten vertreten. Dieser Pate wird im Vorfeld durch Beschluss der Ordensgemeinschaft mit Zweidrittelmehrheit bestimmt. Bei Tod des Ordensmitglieds hat der Pate die Möglichkeit, an den Platz des verstorbenen Ordensmitglieds nachzurücken.
  4. Die Mitglieder sind dem Bruderhof verbunden. Sie leben je nach Wunsch in Gemeinschaft oder ungebunden im Bruderhof oder seinen Gebäuden im eigenen Wohnbereich.
  5. Aufnahme von passiven Fördermitgliedern (Freundeskreis): Diese Mitglieder obliegen nicht den Ordensregeln, sowie Vorstand (§6) und Mitgliederversammlung (§7). Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben (§10).

§ 5 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Vorstand

  1. Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vereinsvorstandes. Der Vereinsvorstand setzt sich aus drei Ordensmitgliedern (Vorsitzender und zwei Stellvertreter) zusammen. Sie werden mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Ordensmitglieder gewählt. Die Vorstände werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, wobei eine Wiederwahl beliebig oft möglich ist. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet während der Legislaturperiode ein Vorstandsmitglied aus, wählen die restlichen Vorstandsmitglieder ein Vereinsmitglied aus, das bis zu nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen kommissarischen Auftrag als Vorstandsmitglied erhält. Die turnusmäßige Mitgliederversammlung muss dieses Vorstandsmitglied dann bis zur Neuwahl des Gesamtvorstands bestätigen oder ein anderes Mitglied für diesen Zeitraum wählen.
  2. Der Vorstand nimmt die Funktionen gemäß § 26 BGB wahr. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei jedes Vorstandsmitglied einzeln vertretungsberechtigt ist. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Gesetz oder Satzung anderen Vereinsmitgliedern zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnungen
    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, soweit diese nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden,
    • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern,
    • Führung der laufenden Geschäfte,
    • Abschluss von Vereinbarungen bzw. Verträgen,
    • Verwaltung und Verwendung eingehender Gelder und des Vereinsvermögens und
    • Bestellung besonderer Vertreter gem. § 30 BGB.
  3. Der Vorstand entscheidet in Sitzungen, die vom Vorstandssprecher formlos einberufen und geleitet werden. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Ordensmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Über den Verlauf der Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das von den Vorständen und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Vorstand kann sich hinsichtlich der Protokollierung eines Beschlusses auch eines Beschlussbuches bedienen.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Aufnahme anderer als der oben genannten Aufgaben beschließen, soweit sie mit der Zielsetzung des Vereins übereinstimmen und es sich hierbei um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung handelt. Alle Mittel des Vereins durch etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Ordensmitglieder und Organe erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung tritt auf Beschluss des Vorstandes, je nach Bedarf, mindestens aber jährlich einmal zusammen und wird vom Vorstand einberufen. Darüber hinaus muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder gewünscht wird. Die Einladung erfolgt schriftlich, mindestens acht Tage vor der Versammlung. Den Vorsitz führt der Vorsitzende.
  3. Zum Geschäftsbereich der Mitgliederversammlung gehören:
  • Entgegennahme des Jahresberichts;
  • Entgegennahme des Kassenberichts und Entlastungserteilung nach Rechnungsgrundlage
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl des Rechnungsprüfers und dessen Stellvertreters;
  • Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge;
  • Beratung und Beschlussfassung über Änderungen der Satzung;
  • Genehmigung von Rechtsgeschäften über Erwerb, Belastung oder Veräußerung von Grundstücken und Häusern;
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens fünf Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. 

Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder mit einfacher Stimme, gegebenenfalls der jeweilige vertretende Pate. 

Beschlüsse werden, wenn nicht in der Satzung anders angegeben, mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokollarisch niedergelegt und die Niederschriften vom Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern unterzeichnet.

§8 Rechnungsprüfer

Der von der Mitgliederversammlung bestellte Rechnungsprüfer hat die Rechnung des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis seiner Prüfung Bericht zu erstatten.


§ 9Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Nur wer um eine persönliche Berufung zur Nachfolge Christi und zum ganzzeitlichen Dienst im Reiche Gottes weiß und die geistlichen Richtlinien des Pfarrers Dietrich Bonhoeffer bejaht, kann um Aufnahme in den Bruderhof Bonhoeffer nachsuchen. Sowohl über die vorläufige Aufnahme zu einer ein- bis zweijährigen Probezeit als auch über die endgültige Aufnahme entscheidet die vollständige Mitgliederversammlung im persönlichen Gespräch mit dem Aufnahmesuchenden.
  2. Der Austritt kann jederzeit schriftlich erklärt werden. Rechtsansprüche aus früher gemachten Zuwendungen an das Werk bestehen auf keinen Fall. Aus Billigkeitsgründen kann eine Übergangshilfe gewährt werden.
  3. Ein Mitglied kann auf Grund besonderer Vorkommnisse oder wenn es durch sein Verhalten gegen die Satzung verstößt, durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Diese hat den Vorgang vorher sorgfältig zu prüfen und dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu einer Rechtfertigung zu geben.

§ 10 Mitgliederbeiträge

Mitgliederbeiträge werden nicht erhoben. Der Verein bestreitet sein Dasein aus den Opfern und der Arbeitskraft der dienenden Mitglieder sowie aus den beliebigen Gaben der Freunde, aus Spenden und durch Darlehen, Legate und Schenkungen.

§ 11 Vereinsvermögen

Über das Vereinsvermögen bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 12 Satzungsänderungen

Diese Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, wenn wenigstens Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Ordensmitglieder die Änderung der Satzung beschließen. Zweck und Aufgabe des Vereins (§2) sowie die Gemeinnützigkeit sind von einer Satzungsänderung ausgeschlossen.

§ 13 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur unter Zustimmung von wenigstens Dreiviertel der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden. 
Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die internationale Bonhoeffer-Gesellschaft (ibg), Sektion Bundesrepublik Deutschland e.V., Koetschaustr. 14, 40474 Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


Änderungen vorbehalten.